Wer darf prüfen?
Immer wieder wird durch Arbeitgeber argumentiert, dass man über einem Hausmeister verfügt, der diese Prüfungen durchführt.
Diese Argumentation ist falsch und verstößt gegen bestehende Rechtsvorschriften.
Ein Hausmeister ist in der Regel keine Elektrofachkraft, verfügt über keine entsprechende Versicherung, die nötige Qualifikationen, noch die entsprechende Mess- und Prüfgeräte.
Ein Elektriker z. B. an Schulen ist auch nur zu Tätigkeiten gemäß seines Arbeitsvertrages ermächtigt. Prüfungen darf er nur mit Meisterausbildung, eine einjährigen, nachzuweisenden Prüfertätigkeit und den entsprechenden Prüfgeräten durchführen.
Die Prüfung darf nur durch eine besonders geschulte Elektrofachkraft unter Verwendung geeigneter kalibrierter Mess- und Prüfgeräte durchgeführt werden.
Der aktuelle gültige Kalibrierschein und ein Qualifizierungsnachweis sind mitzuführen und vorzulegen (bei Anfrage).
Laut DGUV Information 203-049: „Die Prüfung zur Feststellung der elektrischen Sicherheit ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel können durch befähigte Personen oder durch
Elektrofachkräfte durchgeführt werden.
Elektrotechnische unterwiesene Personen (EuP ‘s) durften nach den Durchführungsanweisungen zu
§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A3)
Wiederholungsprüfungen durchführen. Eine Prüfung allein durch elektrotechnisch unterwiesene Person
ist auf Grund der Festlegungen in der Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) „Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen" verboten.
Ebenso ist der Einsatz von Prüfgeräten mit rot/grün Anzeige ohne jegliche Messwertangabe für die Messung des Ableitstroms verboten. Einem solchen Prüfgerät die Wiederholungsprüfung und damit
eine Entscheidung über die Sicherheit des Prüflings bzw. der mit diesem arbeitenden Menschen zu überlassen, wäre fahrlässig.
Welche Prüffristen gibt es?
Die Prüffristen sind sehr unterschiedlich und durch verschiedene Vorschriften und Normen geregelt. Hier verschiedene Beispiele für Prüffristen bei wiederkehrenden Prüfungen ortsveränderlichen
elektrischen Betriebsmittel gemäß DGUV V3 und V4: